Zweck und Inhalt

Art. 8b Zweck und Inhalt

1 Mit der Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:


a.die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;b.die nachhaltige Erneuerung und Optimierung der schweizerischen Forschungsstrukturen durch Förderung der Arbeitsteilung und Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung;c.die verbesserte Abstimmung von Fördermassnahmen hinsichtlich der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch eine entsprechend orientierte und kohärente Förderungsstrategie.

2 Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt ist ein institutionell abgestütztes Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem damit verbundenen Netz von Partnern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hochschulbereiches, ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet und verfügt über eine angemessene personelle und materielle Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum errichtet wird.


3 Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine Laufdauer von maximal zwölf Jahren. Es gelten die folgenden Grundsätze:


a.Der Schweizerische Nationalfonds sichert, gestützt auf Artikel 8d Absatz 2, die Finanzierung eines Nationalen Forschungsschwerpunktes jeweils für eine erste Etappe von bis zu vier Jahren;b.Die Fortführung der Unterstützung erfolgt gestützt auf einen Antrag auf Weiterfinanzierung sowie das Ergebnis einer Zwischenevaluation.

4 Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach Absatz 2 ist die organisatorische und wissenschaftliche Leitstelle des jeweiligen Nationalen Forschungsschwerpunktes. Einem Kompetenzzentrum obliegen namentlich:


a.die übergeordnete Koordination aller am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligter Partnerinstitutionen und Forschergruppen;b.die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des Nationalen Forschungsschwerpunktes;c.die operative Steuerung und Kontrolle der Finanzmittel des Nationalen Forschungsschwerpunktes.

5 Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach den Absätzen 2 und 4 kann an folgenden Institutionen errichtet werden:


a.an Organen der Hochschulforschung nach Artikel 5 Buchstabe b des Gesetzes;b.an vom Bund anerkannten Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19951;c.an von den Kantonen nach kantonalen Fachhochschulgesetzen anerkannten Fachhochschulen;d.an Forschungsstätten nach Artikel 16 Absätze 1 und 3 Buchstabe c des Gesetzes;e.an weiteren Forschungsstätten, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 garantieren können.

1 SR 414.71


Stand am 7. Dezember 2004

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