Eröffnung der Entscheide

Art. 8d Eröffnung der Entscheide

1 Der Schweizerische Nationalfonds eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die er nach Prüfung der Anträge nicht zur Durchführung empfiehlt, seinen Entscheid mittels Verfügungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes.


2 Das EDI eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Durchführung empfohlen wurden, seinen Entscheid nach Artikel 8c Absatz 3.

Stand am 7. Dezember 2004

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