Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte

Art. 8e Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte

1 Der Schweizerische Nationalfonds finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur Errichtung bestimmten Nationalen Forschungsschwerpunkte.


2 Er berücksichtigt bei der Regelung der Rechte und Pflichten der am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligten Stellen den vom EDI gesetzten Finanzrahmen und die für die Umsetzung gemachten Auflagen. Er beachtet den Grundsatz, dass die im Rahmen von Nationalen Forschungsschwerpunkten erarbeiteten Forschungsresultate nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 28 Absatz 1 des Gesetzes öffentlich sind.


3 Er konsultiert das Staatssekretariat für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2. Vertragliche Regelungen zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds und den beteiligten Institutionen sind nur rechtskräftig, wenn sie das Staatssekretariat bezüglich der Vorgaben des EDI gemäss Artikel 8c Absatz 3 genehmigt hat.1



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4871).


Stand am 7. Dezember 2004

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