Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung

Art. 8f Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung

1 Der Schweizerische Nationalfonds sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und erstattet darüber dem Staatssekretariat Bericht. Im Hinblick auf die Entscheide über die Weiterführung der Bundesunterstützung nach Artikel 8b Absatz 3 Buchstabe b führt er Zwischenevaluationen durch.


2 Jeder auslaufende Nationale Forschungsschwerpunkt wird im Auftrag des Staatssekretariats einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zielerreichung stehenden Wirkungsprüfung unterzogen. Das Staatssekretariat entscheidet über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Stand am 7. Dezember 2004

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