Mehrjahresprogramme

Art. 12 Mehrjahresprogramme

1 Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten Legislaturperiode, vor allem darüber:


a.welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen und inwieweit diese mit den Zielen des Bundesrates für die schweizerische Forschungspolitik übereinstimmen;b.wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen;c.wie sie ihre Tätigkeiten nach den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes koordinieren;d.welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

2 Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.1


3 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordinieren ihre Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19992.3



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
2 SR 414.20
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).


Stand am 7. Dezember 2004

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