Art. 2 Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen
Art. 2 Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen
Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen nur dann nicht zusammengezählt, wenn:
a.1
mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1, 2. Kapitel erfüllt ist;
b.2
eine Person für den Sachverhalt gleichzeitig als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin bzw. als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nach Anhang 1, 4. und 5. Kapitel verantwortlich ist;
c.
zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 1372).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 1372).
Stand am 9. Mai 2006
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