Art. 3 Begriffe

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a.
Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
b.
betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
c.
besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:

1.
die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
3.
Massnahmen der sozialen Hilfe,
4.
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d.
Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
e.
Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
f.
Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
g.
Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
h.
Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;
j.
Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheiden;
k.
formelles Gesetz:

1.
Bundesgesetze und referendumspflichtige allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse,
2.
für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt.

Stand am 12. Dezember 2006

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