Art. 32 Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung

Art. 32 Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung

1 Der Beauftragte berät die Sachverständigenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB1).

2 Hat die Kommission die Offenbarung des Berufsgeheimnisses bewilligt, so überwacht er die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen. Er kann dazu Abklärungen nach Artikel 27 Absatz 3 vornehmen.

3 Der Beauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.2

4 Er wirkt darauf hin, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden.

1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Stand am 12. Dezember 2006

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