Art. 33

Art. 33

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79–84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471 über den Bundeszivilprozess.

1 SR 273
Stand am 12. Dezember 2006

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