Art. 7 Ausnahme von der Meldepflicht
Art. 7 Ausnahme von der Meldepflicht
1 Die Übermittlung von Datensammlungen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, ist nicht meldepflichtig, sofern die Form der Veröffentlichung der Resultate eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht zulässt.
2 Die Übermittlung von Datensammlungen in Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, ist nicht meldepflichtig, es sei denn, die Datensammlungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, oder eine Weiterleitung in ein Drittland ohne gleichwertige Gesetzgebung sei vorgesehen.
3 Der Beauftragte erstellt eine Liste der Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, und stellt sie denjenigen zur Verfügung, die Personendaten ins Ausland übermitteln.
Stand am 5. Dezember 2006
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