Art. 14 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland

Art. 14 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Auskunftsgesuche, die bei ihnen gestellt werden, der zuständigen Stelle im eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Das Departement regelt die Zuständigkeiten.1

2 Im Übrigen gelten für die Auskunftsbegehren über die Militärkontrolle im Ausland die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Oktober 19862 über das militärische Kontrollwesen.

1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31).
2 [AS 1986 2353, 1991 112,1992 2394 Ziff. II 2489, 1997 2779]. Siehe heute die V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).
Stand am 5. Dezember 2006

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