Art. 20 Grundsätze

Art. 20 Grundsätze

1 Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8-10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der automatisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB) zusammen.

2 Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Datenschutzbeauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt auch bei diesem angemeldet werden muss.

3 Der Beauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Datenschutzbeauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.

4 Im Übrigen ist die Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20002 anwendbar.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].
2 [AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff I 1]. Siehe heute die V vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).
Stand am 5. Dezember 2006

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