Art. 21 Bearbeitungsreglement
Art. 21 Bearbeitungsreglement
1 Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen, die:
a.
besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile beinhalten;
b.
durch mehrere Bundesorgane benutzt werden;
c.
Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen zugänglich gemacht werden; oder
d.
mit anderen Datensammlungen verknüpft sind.
2 Das verantwortliche Bundesorgan legt seine interne Organisation in dem Bearbeitungsreglement fest. Dieses umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren und enthält alle Unterlagen über die Planung, Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Das Reglement enthält die für die Meldepflicht erforderlichen Angaben (Art. 16) sowie Angaben über:
a.
das für den Datenschutz und die Datensicherheit der Daten verantwortliche Organ;
b.
die Herkunft der Daten;
c.
die Zwecke, für welche die Daten regelmässig bekannt gegeben werden;
d.
die Kontrollverfahren und insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 20;
e.
die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;
f.
Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer der Datensammlung;
g.
die Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere die Verfahren bei der Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung, Archivierung oder Vernichtung der Daten;
h.
die Konfiguration der Informatikmittel;
i.
das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts.
3 Das Reglement wird regelmässig aktualisiert. Es wird den zuständigen Kontrollorganen in einer für diese verständlichen Form zur Verfügung gestellt.
Stand am 5. Dezember 2006
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