Art. 23 Berater für den Datenschutz
Art. 23 Berater für den Datenschutz
Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:
a.
Unterstützung der verantwortlichen Organe und Benützer;
b.
Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiter;
c.
Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.
Stand am 5. Dezember 2006
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