Art. 24 Beschaffung von Personendaten

Art. 24 Beschaffung von Personendaten

1 Ist die befragte Person gesetzlich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, muss sie von dem Bundesorgan, das die Personendaten erhebt, auf die Folgen der Auskunftsverweigerung oder einer falschen Antwort hingewiesen werden.

2 Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen erhebt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.
Stand am 5. Dezember 2006

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