Art. 30 Sitz und Rechtsstellung
Art. 30 Sitz und Rechtsstellung
1 Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern.
2 Das Dienstverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem Beamtengesetz1 sowie nach dessen Vollzugsbestimmungen.
1 SR 172.221.10. Siehe heute das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).
Stand am 5. Dezember 2006
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