Art. 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
Art. 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
1 Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann.
2 Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, den eidgenössischen Gerichten, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung unterstehen.1
1 Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Stand am 5. Dezember 2006
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