Art. 32 Dokumentation

Art. 32 Dokumentation

1 Die Bundesämter legen dem Beauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen. Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Departemente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.1

2 Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation des Beauftragten.2

1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31).
2 Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Stand am 5. Dezember 2006

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