66 Bestattung

66 Bestattung

1 Angehörige der Armee, die im Dienst verstorben sind, werden militärisch bestattet, wenn dies ihrem letzten Willen entspricht. Kann der letzte Wille nicht festgestellt werden, entscheiden die Angehörigen.

2 Bei der Gestaltung der militärischen Bestattung werden die Wünsche der Angehörigen und die örtlichen Gepflogenheiten berücksichtigt.

3 Für Kriegszeiten gelten besondere Vorschriften.
Stand am 29. November 2005

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