68 Grundlage

68 Grundlage

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Truppe die notwendigen Polizeibefugnisse zu. In der Verordnung vom 26. Oktober 19941 über die Polizeibefugnisse der Armee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt.2 Die folgenden Ziffern fassen lediglich die Hauptpunkte zusammen.

1 SR 510.32
2 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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