70 Verhältnismässigkeit
70 Verhältnismässigkeit
Polizeiliche Zwangsmassnahmen dienen dem Schutz von Personen, Sachen und Rechten. Sie dürfen nur so weit angewendet werden, wie es die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigt.
Stand am 29. November 2005
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