75 Wachtbefehl
75 Wachtbefehl
1 Der Wachtbefehl regelt im einzelnen den Auftrag, die Rechte und die Pflichten der Wache. Insbesondere regelt er den Schusswaffengebrauch auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.
2 Die Angehörigen der Wache werden vor Antritt des Wachtdienstes über den Wachtbefehl instruiert.
3 Jeder Angehörige der Wache ist verpflichtet, den Wachtbefehl zu kennen und zu befolgen. Bei Unklarheiten verlangt er vor dem Antritt zum Dienst die nötigen Erläuterungen.
Stand am 29. November 2005
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