83 Verschwiegenheit im Umgang mit persönlichen Daten
83 Verschwiegenheit im Umgang mit persönlichen Daten
1 Wer aufgrund seiner Funktion oder seines Einsatzes Kenntnisse über persönliche Angelegenheiten anderer Personen erlangt, ist zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf von diesen Kenntnissen nur Gebrauch oder Mitteilung machen, soweit es für den Auftrag unentbehrlich ist, wenn gesetzliche Auskunftspflichten bestehen oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
2 Seelsorger, Ärzte und deren Mitarbeiter sowie Angehörige der Militärjustiz sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Auch das Personal der sozialen und psychologischen Beratungsdienste der Armee und die Militärrichter unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis ist zu achten.
Stand am 29. November 2005
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