86 Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material

86 Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material

1 Die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sind Eigentum des Bundes.

2 Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Munition, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem Korps- und dem übrigen Armeematerial und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.

3 Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen.

4 Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden.

5 Für die ausserdienstliche Benützung von Ausrüstungsgegenständen erlässt das VBS besondere Regelungen.

6 Das Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das VBS bestimmt die Ausnahmen.

7 Es ist verboten, Ausrüstungsgegenstände zu veräussern, zu verpfänden oder zu vermieten.
Stand am 29. November 2005

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