87 Haftung für Schäden

87 Haftung für Schäden

1 Die Haftung für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden Absätze fassen die Hauptpunkte zusammen.

2 Wer durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten dem Bund einen Schaden zufügt, muss für den Schaden aufkommen.

3 Der Angehörige der Armee haftet für Verlust und Beschädigung seiner persönlichen Ausrüstung und des Materials, das ihm im Dienst anvertraut wird. Von dieser Haftung kann er sich nur befreien, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat.

4 Die Formationen haften für Verlust und Beschädigung des ihnen übergebenen Materials, wenn der einzelne Verantwortliche nicht festgestellt werden kann. Für die Deckung solcher Schäden kann ein Soldabzug vorgenommen werden. Die Formation haftet nicht, wenn sie nachweist, dass keiner ihrer Angehörigen den Schaden verschuldet hat.

5 Wenn ein Angehöriger der Armee bei einer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt, so haftet der Bund für den Schaden. Der Geschädigte kann den Angehörigen der Armee nicht direkt belangen. Der Bund kann aber auf den Angehörigen der Armee zurückgreifen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

6 Die Angehörigen der Armee müssen Schäden an ihrem persönlichen Eigentum grundsätzlich selbst tragen. Entsteht der Schaden an ihrem persönlichen Eigentum jedoch durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls, so richtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus.
Stand am 29. November 2005

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