91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot

911 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot

1 Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können.

2 Die Angehörigen der Armee können zum Assistenzdienst oder Aktivdienst aufgeboten werden. Das Aufgebot erfolgt durch persönlichen Marschbefehl oder in besonderen Fällen auf andere geeignete Weise, zum Beispiel über Massenmedien.

3 Bei einem Aufgebot zum Aktivdienst sind grundsätzlich alle Angehörigen eines aufgebotenen Verbandes einrückungspflichtig. Die einzelnen Angehörigen der Armee erkundigen sich im Zweifelsfall bei der Militärbehörde. Wer vom Ausbildungsdienst befreit ist, ist nicht ohne weiteres auch vom Aktivdienst befreit.

4 Ein einmal ausgelöstes Aufgebot zum Aktivdienst wird nie rückgängig gemacht.

5 Vorsorglich können Angehörige der Armee oder ganze Formationen auf Pikett gestellt werden. In diesem Fall müssen sie im Hinblick auf das Einrücken besondere Massnahmen treffen. Entsprechende Weisungen erhalten sie schriftlich.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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