101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen

101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen

1 Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpflegung.

2 Die Angehörigen der Armee erhalten ihre Ausrüstung unentgeltlich vom Bund.

3 Angehörige der Armee erhalten bei besoldeter Dienstleistung eine Entschädigung für den Erwerbsausfall, den sie durch die Dienstleistung in Kauf nehmen müssen. Ansätze und Bemessung richten sich nach der Erwerbsersatzordnung.

4 Bei Krankheiten und Unfällen, die während der Dienstzeit verursacht wurden, haben Angehörige der Armee Anspruch auf die Leistungen der Militärversicherung.

5 Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulasten des Bundes.1

6 Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.2

7 In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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