95 Glaubens- und Gewissensfreiheit

95 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist gewährleistet. Ihre Ausübung entbindet jedoch nicht von den dienstlichen Pflichten, und sie darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Angehörige der Armee dürfen andere Angehörige der Armee oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und ihrem Glauben verletzen. Sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören.

2 Während des Dienstes haben die Angehörigen der Armee das Recht, einen Gottesdienst zu besuchen, soweit es die dienstlichen Aufträge zulassen. Der Entscheid ist Sache des Kommandanten.

3 Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilligung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unterkunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivilen Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden.
Stand am 29. November 2005

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