96 Freiheit der Meinungsäusserung, Ausübung der politischen Rechte, politische Betätigung

96 Freiheit der Meinungsäusserung, Ausübung der politischen Rechte, politische Betätigung

1 Die Angehörigen der Armee können auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äussern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungsäusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.

2 Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.1

3 Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:

a.
während der Arbeits- und Ruhezeit;
b.
im Gemeinschaftsbereich;
c.
wenn sie die Uniform tragen.

4 An politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden, darf die Uniform getragen werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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