Art. 33 Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen

Art. 33 Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen

1 Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind die natürlichen Personen, die ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werks künstlerisch mitwirken.

2 Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung:

a.
ausserhalb des Raumes, in welchem sie erbracht wird, wahrnehmbar zu machen;
b.
durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
c.
auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
d.
als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
e.
wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet oder weitergesendet wird.

Stand am 13. Juni 2006

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