Art. 36 Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- und Tonbildträgern
Art. 36 Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- und Tonbildträgern
Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten.
Stand am 13. Juni 2006
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