Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen
Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen
Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:
a.
seine Sendung weiterzusenden;
b.
seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
c.
seine Sendung auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
d.
die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten.
Stand am 13. Juni 2006
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