Art. 40

Art. 40

1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:

a.
die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
b.
das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 20, 22 und 35.

2 Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

3 Die persönliche Verwertung ausschliesslicher Rechte durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
Stand am 13. Juni 2006

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