Art. 46 Tarifpflicht
Art. 46 Tarifpflicht
1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf.
2 Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.
3 Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife.
Stand am 13. Juni 2006
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