Art. 51
Art. 51
1 Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen.
2 Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Stand am 13. Juni 2006
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