Art. 53 Umfang der Aufsicht
Art. 53 Umfang der Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2 Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3 Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
Stand am 13. Juni 2006
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