Art. 66 Veröffentlichung des Urteils
Art. 66 Veröffentlichung des Urteils
Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Stand am 13. Juni 2006
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