Art. 69 Verletzung von verwandten Schutzrechten

Art. 69 Verletzung von verwandten Schutzrechten

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a.
eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;
b.
eine Werkdarbietung auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
c.
Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
d.
eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
e.
eine gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;
f.
einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
g.
eine Sendung weitersendet;
h.
eine Sendung auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
i.
eine auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;
k.
sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Träger einer nach den Artikeln 33, 36 oder 37 geschützten Leistung anzugeben.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Stand am 13. Juni 2006

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