Art. 71 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 71 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741 anwendbar.
1 SR 313.0
Stand am 13. Juni 2006
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