Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen
Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen
Es werden aufgehoben:
a.
das Bundesgesetz vom 7. Dezember 19221 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
b.
das Bundesgesetz vom 25. September 19402 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
1 [BS 2 817; AS 1955 855]
2 [BS 2 834]
Stand am 13. Juni 2006
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