Art. 2 Rechtsstellung

Art. 2 Rechtsstellung

1 Die Amtsdauer und das Ausscheiden aus der Schiedskommission richten sich nach der Verordnung vom 2. März 19771 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes und die Entschädigungsansprüche nach der Verordnung vom 1. Oktober 19732 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

2 Die Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

1 [AS 1977 549, 1983 842. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. a]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).
2 [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b].
Stand am 1. Mai 2007

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