Art. 3 Administrative Leitung

Art. 3 Administrative Leitung

1 Der Präsident oder die Präsidentin ist für die administrative Leitung der Schiedskommission zuständig. Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin diese Aufgabe.

2 Zur Unterstützung in der administrativen Tätigkeit kann das Sekretariat (Art. 4) beigezogen werden.
Stand am 1. Mai 2007

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