Art. 4 Sekretariat

Art. 4 Sekretariat

1 Das Departement bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schiedskommission das Sekretariat der Schiedskommission, dem ein juristischer Sekretär oder eine juristische Sekretärin vorsteht. Es stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.1

1bis Das Dienstverhältnis der Bediensteten des Sekretariats richtet sich nach dem Beamtengesetz vom 30. Juni 19272 und seinen Ausführungserlassen.3

2 Das Sekretariat ist in der Ausübung seiner Funktionen von den Verwaltungsbehörden unabhängig und nur an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden.

3 Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Redaktion von Verfügungen, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden;
b.
Protokollführung;
c.
Führung der Dokumentation, Information der Schiedskommission und redaktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung geeigneten Entscheide.

4 Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin hat in Verhandlungen, in denen er oder sie das Protokoll führt, beratende Stimme.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).
2 SR 172.221.10. Nur die Art. 6 Abs. 3, 14a und 36 Abs. 2 sind noch in Kraft. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152).
Stand am 1. Mai 2007

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