Art. 5 Information

Art. 5 Information

Die Schiedskommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Sie veröffentlicht insbesondere Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» oder, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei, in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Ver-waltungsrechtspflege dienen.
Stand am 1. Mai 2007

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