Art. 12 Einberufung einer Sitzung

Art. 12 Einberufung einer Sitzung

1 Der Präsident oder die Präsidentin legt den Sitzungstermin fest, bietet die Mitglieder der Spruchkammer auf und teilt den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung mit.

2 Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Schiedskommission (Art. 6) statt.
Stand am 1. Mai 2007

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