Art. 21b Zahlungspflichtige
Art. 21b Zahlungspflichtige
Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung für Auslagen sind von derjenigen Verwertungsgesellschaft zu entrichten, welche den Tarif zur Genehmigung vorgelegt hat. Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch. Die Schiedskommission kann in begründeten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.
Stand am 1. Mai 2007
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