Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a.
die Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 19411 zum Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten;
b.
die Verordnung des EJPD vom 8. April 19822 über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten;
c.
das Reglement vom 22. Mai 19583 der Eidgenössischen Schiedskommission betreffend Verwertung von Urheberrechten.

1 [BS 2 836; AS 1956 1692, 1978 1692, 1982 523]
2 [AS 1982 525]
3 [AS 1958 273]
Stand am 1. Mai 2007

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