Art. 7 Tierpflegerberuf

Art. 7 Tierpflegerberuf

Der Bundesrat kann für die Ausübung des Tierpflegerberufes einen Fähigkeitsausweis verlangen und die Bedingungen der Erteilung festsetzen, wenn dies zum Schutze des Lebens und Wohlbefindens der Tiere angezeigt ist. Dies gilt nicht für die Landwirtschaft.

Stand am 13. Juni 2006

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