Art. 7 Tierpflegerberuf
Art. 7 Tierpflegerberuf
Der Bundesrat kann für die Ausübung des Tierpflegerberufes einen Fähigkeitsausweis verlangen und die Bedingungen der Erteilung festsetzen, wenn dies zum Schutze des Lebens und Wohlbefindens der Tiere angezeigt ist. Dies gilt nicht für die Landwirtschaft.
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