Art. 131 Beschränkung auf das unerlässlic

Art. 131 Beschränkung auf das unerlässliche Mass

1 Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.


2 Der Bundesrat bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses. Er kann bestimmte Versuchszwecke als unzulässig erklären.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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