Art. 141 Bewilligung

Art. 141 Bewilligung

Bewilligungen werden wissenschaftlichen Leitern von Instituten oder Laboratorien für Versuche erteilt, die einem der folgenden Zwecke dienen:


a.der wissenschaftlichen Forschung;b.dem Herstellen oder Prüfen von Stoffen, namentlich von Seren, Vakzinen, diagnostischen Reagenzien und Medikamenten;c.dem Feststellen von physiologischen und pathologischen Vorgängen und Zuständen;d.der Lehre an Hochschulen und der Ausbildung von Fachkräften, soweit die Versuche zur Erreichung des Lernziels unbedingt erforderlich sind;e.dem Erhalten oder Vermehren von lebendem Material für medizinische oder andere wissenschaftliche Zwecke, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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